Vereinssatzung
Der Verein ist durch Bescheinigung des Finanzamts München für Körperschaften vom 18. Juni 1980 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden.
1.1. Der Verein trägt den Namen „Nachbarschaft Neuhadern e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist München
1.3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteilich und konfessionell unabhängig.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und der Familienbildung und -beratung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- Die Errichtung eines Bewohnertreffpunktes in Neuhadern.
- Beratungs- und Kursangebote für Interessen- und Problemgruppen und Einzelpersonen zur Bearbeitung spezieller familienbezogener und das soziale Umfeld betreffender Fragen.
- Organisierung und Leistung für kranke, behinderte oder pflegebedürftige Nachbarn, Zeitweise Betreuung von Kleinkindern und Hausaufgabenhilfe für Schüler.
- Hilfe zur Selbsthilfe für Interessengruppen wie Senioren, Eltern, Frauen, Alleinerziehende und weitere im Stadtteil benachteiligte Gruppen.
- Organisierung von kommunikativen Veranstaltungen wie Freizeitaktivitäten und Festen für besonders förderungswürdige Gruppen.
- Zusammenarbeit und Koordination mit Gruppen und Institutionen, die diese und ähnliche Ziele verfolgen.
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Stadtteil Neuhadern bzw. im Stadtbezirk Hadern, in Ausnahmefällen auch in den angrenzenden Stadtbezirken, wohnt und die Ziele des Vereins unterstützt.
5.2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlichen Antrags durch den Beschluss des Bewohnerausschusses erworben. Gegen den ablehnenden Beschluss kann in der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden.
5.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bewohnerausschuss. Diese kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
5.5. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werde. Ebenso, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag für 1 Jahr nicht gezahlt hat.
5.6. Über Ausschlussanträge entscheidet der Bewohnerausschuss. Der Bewohnerausschuss muss vor Beschluss dem betroffenen Mitglied Anhörung gewähren. Gegen die Entscheidung kann das auszuschließende Mitglied innerhalb von 14 Tagen beim Bewohnerausschuss schriftlich Beschwerde einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.
5.7. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
6.1. Die Mitgliederversammlung
6.2. Der Bewohnerausschuss
6.3. Der Vorstand
7.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
7.2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 1 mal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes diese schriftlich vom Vorstand verlangt.
7.3. Die Mitglieder werden vom Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorstand auf 5 Tage verkürzt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen.
7.4. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter.
7.5. Über jede Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
7.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
7.7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.8. Erweist sich eine Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
8.1. Die Mitgliederversammlung bestellt die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab.
8.2. Sie nimmt Änderungen der Satzung vor.
8.3. Sie sorgt für die Feststellung und Anerkennung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung.
8.4. Sie bestimmt die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 der Satzung, welche im Bewohnerausschuss erarbeitet werden.
8.5. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
8.6. Sie wählt die Kassenprüfer.
8.7. Sie entlastet den Vorstand.
8.8. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.
9.1. Der Bewohnerausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Vertretern der hauptamtlich angestellten Mitarbeiter und den Vertretern der am Bewohnertreff Neuhadern beteiligten Initiativ und Interessengruppen, die durch ihre kontinuierliche Mitarbeit einen aktiven Beitrag zur Verwirklichung des Vereinszweckes leisten. Die Vertreter der Gruppen müssen Mitglieder im Verein sein.
9.2. Der Bewohnerausschuss repräsentiert die konkrete Vereinstätigkeit und ist das laufende Entscheidungsgremium für alle Belange, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen laut Satzung zugewiesen sind.
9.3. Der Bewohnerausschuss konstituiert sich auf der Gründungsversammlung aus allen an der Gründung beteiligten Gruppen im Sinne von § 9.1. Über weitere Aufnahmeanträge in den Bewohnerausschuss entscheidet der Bewohnerausschuss. Die hauptamtlich angestellten Mitarbeiter und die Gruppen entsenden maximal 2 Vertreter namentlich in den Bewohnerausschuss, die dort jeweils mit 1 Stimme stimmberechtigt sind. Die hauptamtlich angestellten Mitarbeiter und die entsendenden Gruppen regeln selbstverantwortlich ihre kontinuierliche Vertretung im Bewohnerausschuss. Die jeweiligen Vertreter werden namentlich dem Bewohnerausschuss mitgeteilt.
9.4. Der Bewohnerausschuss tagt öffentlich regelmäßig mindestens vierteljährlich. Die Sitzungen werden im Wechsel durch alle Mitglieder vorbereitet, einberufen, geleitet und protokolliert. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Abgabe der Tagesordnung und mit der Frist von 1 Woche. Eine Sitzung des Bewohnerausschusses muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Bewohnerausschussmitglieder dies beantragen.
9.5. Der Bewohnerausschuss ist beschlussfähig, wenn nach fristgerechter Einladung mindestens die Hälfte der Bewohnerausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bewohnerausschussmitglieder.
9.6. Aufgaben des Bewohnerausschusses sind:
- Koordination der Gruppen und sonstigen Aktivitäten im Bewohnertreffpunkt Neuhadern, Beratung und Entscheidung über den laufenden Betrieb des Bewohnertreffpunkts, insbesondere in inhaltlichen und organisatorischen Fragen.
- Gewährleistung des Informationsflusses und Aufstellung der Programme im Einvernehmen mit den beteiligten Gruppen.
- Übernahme der Fachaufsicht gegenüber Angestellten, Honorarkräften und Praktikanten.
- Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Erarbeitung des Haushalts-, Finanzbedarfs- und Projektplanes. Zusammenstellung der inhaltlichen Tätigkeitsberichte.
- Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
10.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassier, von denen je 2 gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
10.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorzeitige Abberufung gemäß §27 BGB und Wiederwahl sind zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
10.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bewohnerausschusses.
10.4. Der Vorstand hat bes. folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung im Bewohnerausschuss.
- Aufstellung des Haushalts- und Finanzbedarfsplanes, Erstellung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts im Einvernehmen mit dem Bewohnerausschuss.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Kaufverträgen und sonstigen Rechtsgeschäften im Einvernehmen mit dem Bewohnerausschuss.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bewohnerausschusses, soweit diese zuständig sind.
10.5. Das einzelne Vorstandsmitglied ist stimmberechtigtes Mitglied im Bewohnerausschuss.
11.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
11.2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 der Satzung zu verwenden hat.
München, den 21.05.1980