Vereinssatzung

Diese Fassung ersetzt die Fassung vom 18.5.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Nachbarschaft Neuhadern e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist München
1.3. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 9880 eingetragen.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Verein ist Mitglied beim Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V. 

§ 2 Zweck des Vereins

 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 AO). Er ist parteilich und konfessionell unabhängig.

2.2 Zweck des Vereins ist:
2.2.1 Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege.
2.2.2 Die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung.
2.2.3 Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, im Stadtteil und in der Landeshauptstadt München.

2.3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.3.1 Trägerschaft einer Gemeinschaftseinrichtung für Bewohner des Stadtteils Neuhadern.
2.3.2 Beratungs- und Kursangebote, allgemein sowie das soziale Umfeld betreffend.
2.3.3 Außerschulische Förderung von Kindern.
2.3.4 Hilfe im häuslichen Bereich außerhalb der amtlichen Pflegedienstleistungen.
2.3.5 Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe für selbstorganisierte, soziale und gesellschaftliche Interessengruppen.
2.3.6 Organisierung und Unterstützung von Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und Festen in der Einrichtung.
2.3.7 Zusammenarbeit und Koordination mit Gruppen und Institutionen, auch in anderen Stadtteilen und benachbarten Gemeinden, die vergleichbare Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Die Arbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Nachbarschaft Neuhadern e.V. Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf §9 Aufwendungsersatz und Haftung dieser Satzung wird verwiesen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Landeshauptstadt München hat, insbesondere im Stadtteil Neuhadern. Es können auch Personen mit Wohnsitz in den benachbarten Gemeinden aufgenommen werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4 Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden.
4.5 Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Ebenso, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt hat.
4.6 Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
4.7 Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Dabei kann für die Mitgliedschaft von Familien ein Familienbeitrag vorgesehen werden.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Mitgliederversammlung
5.2 Der Vorstand 

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
6.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes diese schriftlich vom Vorstand verlangt.
6.3 Die Mitglieder werden vom Vorstand spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Dabei ist die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen.
6.4 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-Versammlung, digital, per Briefwahl oder einer Mischform aus Präsenz-Versammlung und einer der beiden anderen Formen durchgeführt werden. Über die Form der jeweiligen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand vor Ergehen der Einladung.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
6.6 Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin.
6.7 Über jede Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollante/in zu unterschreiben ist.

6.8 Die Beschlussfassung erfolgt nach folgenden Bedingungen:
6.8.1 Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
6.8.2 Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Enthaltungen zählen dabei nicht mit.
6.8.3 Zur Auflösung des Vereins oder der Verschmelzung mit einem anderen Verein (vgl. §10) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder.
7.2 Sie beschließt über Änderungen der Satzung des Vereins.
7.3 Sie sorgt für die Feststellung und Anerkennung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung.
7.4 Sie bestimmt neue Aufgaben der Zweckverwirklichung des Vereins gemäß § 2 der Satzung.
7.5 Sie genehmigt die vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge und setzt sie fest.
7.6. Sie wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die wenigstens einmal im Kalenderjahr eine Kassenprüfung des Vereins durchführen.
7.7. Sie entlastet den Vorstand.
7.8. Sie beschließt über eine Auflösung des Vereins. 

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vereins-Vorstand, der die Geschäftsführung des Vereins innehat, besteht aus mindestens zwei oder drei Mitgliedern. Die Zahl wird vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Den Verein vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich (§26 BGB). Die Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. § 7 Abs. 3 BGB), insbesondere die Rechtsgeschäfte und die Konten- und Kassenführung, teilen die Vorstandsmitglieder unter sich auf.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorzeitige Abberufung gemäß §27 BGB und Wiederwahl sind zulässig. Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf aus seinem/ihrem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines/ihres Amtes gehindert ist, wird eine Amtsnachfolgerin oder ein Amtsnachfolger durch Beschluss des verbleibenden Vorstands berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu demselben Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
8.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

8.4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Nachbarschaft Neuhadern e.V.
8.4.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
8.4.2 Aufstellung des Haushalts- und Finanzbedarfs und Projektplanes, Erstellung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts, Zusammenstellung der inhaltlichen Tätigkeitsberichte.
8.4.3 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Dienstleistungsverträgen, Kaufverträgen und sonstigen Rechtsgeschäften.
8.4.4 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.4.5 Übernahme der Fachaufsicht gegenüber Angestellten, Honorarkräften und Praktikanten.
8.4.6 Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
8.4.7 Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen sowie von Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit.

8.5 Soweit oder solange nur ein einziges Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann die Vertretungsmacht des fehlenden Vorstandsmitglieds intern an die Zustimmung der festangestellten Mitarbeiter gebunden werden; eine Eintragung in das Vereinsregister findet nicht statt.

§ 9 Aufwendungsersatz und Haftung des Vorstandes

9.1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
Der Ersatz nachgewiesener notwendiger Auslagen nach den § 670 und 683 BGB bleibt unberührt. Für besonderen Aufwand an Zeit und Arbeit bei der Erfüllung solcher Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Ziffer 8.4 dieser Satzung, kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden; angemessen ist die Entschädigung dann, wenn sie einer tariflichen oder ortsüblichen Vergütung für hauptamtliche Kräfte entspricht (sog. Fremdvergleich) und die Höhe der für das betreffende Kalenderjahr geltenden Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht übersteigt. Näheres zum Auslagenersatz und zur Aufwandsentschädigung kann die Mitgliederversammlung durch Richtlinien bestimmen. 

9.2 Der Vorstand haftet für die Folgen seiner Entscheidungen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig getroffen wurden. Wenn Mitglieder von Organen des Vereins oder sonstige Vereinsmitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften sie dem Verein für Schäden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben verursachen, nur dann bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31 a, 31 b BGB). Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB bleibt unberührt. 

§ 10 Verschmelzung mit einem anderen Verein

10.1 Über eine Verschmelzung mit einem gemeinnützigen Verein, der vergleichbare Ziele (vgl. § 2) verfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.2. Sollte das Fortbestehen des Vereins allein gefährdet sein, ist die Verschmelzung mit einem anderen Verein unter Beibehaltung des Vereinszwecks (§2) im gesetzlich erlaubten Rahmen möglich.
10.3 Bei Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen des Vereins Nachbarschaft Neuhadern e.V. an die so neu entstandene Vereinsgemeinschaft. 

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (vgl. §6.8.3).
11.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

§ 12 Weitere Bestimmungen

12.1 Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 das notwendige haupt- und nebenberufliche Personal beschäftigen und zu diesem Zweck Arbeits- und Dienstverträge schließen oder sonstige Rechtsgeschäfte tätigen (vgl. §8.4.3).
12.2 Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der Mitglieder des Vereins zusätzlich zur Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V.(§1.5) die Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder in einem Arbeitgeberverband der Wohlfahrtspflege beschließen, wenn das dem Vereinszweck dienlich ist. 

§ 13 Inkrafttreten der Satzungs-Neufassung

13.1 Die Anmeldung der Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung beim Vereinsregister nach § 71 BGB obliegt dem Vorstand. Der Vorstand wird ermächtigt, dabei Änderungen des Satzungswortlauts vorzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehungsweise auf Anforderung oder Anregung des Registergerichts oder des Finanzamts München für Körperschaften erforderlich sind.
13.2 Anstehende Wahlen zum Vorstand werden bereits nach den Bestimmungen dieser Neufassung der Satzung durchgeführt. Die Wahlen werden mit Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister nachträglich wirksam. In der Zwischenzeit gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gelten dann als genehmigt. 

München, den 15.6.2023